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Segelkameradschaft
Ostsee e.V.
Satzung des
Vereins
Nach der Neufassung
vom 10.11.1995
(mit Änderungen vom 2.3.1996 , 10.11.2000 und 15.3.2008)
§1
Namen und
Sitz
Der Verein führt
den Namen "Segelkameradschaft Ostsee e.V." und hat seinen Sitz in Walluf.
§2
Vereinszweck
Der Verein bezweckt
die Ausübung des Segelsports auf vorwiegend vereinseigenen Yachten, vornehmlich durch
Teilnahme an Segelsportwettbewerben und zur Ausbildung der Mitglieder in Seemannschaft und
Navigation, insbesondere auch die navigatorische und seemännische Ausbildung der
Vereinsjugend.
Der Verein wirkt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO). Seine Tätigkeit ist
selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Ein Gewinn wird nicht erstrebt.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonst- igen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten
Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Die Inhaber von Vereinsämtern üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Übersteigen die
anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß einer ehrenamtlichen Tätigkeit, so kann der
Vorstrand das hierfür erforderliche Hilfspersonal einstellen. Für diese Geschäfte
dürfen aber keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden.
§3
Mitgliedschaft
Mitglieder
können einzelne Personen und Personengemeinschaften werden. Der Verein hat ordentliche,
aktive, jugendliche und Ehrenmitglieder. Ehrenmitglieder sind in ihren Rechten den
ordentlichen Mitgliedern gleichgestellt. Die ordentlichen Mitglieder und die
Ehrenmitglieder haben ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, die übrigen nicht. Die
Mitglieder haben eine Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe die
Mitgliederversammlung festsetzt.
Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
und solche, die sich nachweislich in Ausbildung befinden und das 27. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben. Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes ernannt. Es sind Mitglieder, die sich im Vereinsleben besondere Verdienste
erworben haben.
Aktive Mitglieder sind alle übrigen Personen und Personengemeinschaften, die an den
Zielen des Vereins aktiv oder fördernd mitwirken.
Alle Mitglieder sind berechtigt auf den vereinseigenen Yachten entsprechend den vom Verein
dafür erlassenen Bestimmungen zu segeln.
Für die Aufnahme als aktives oder jugendliches Mitglied ist ein schriftlicher Antrag zu
stellen, über den der Vorstand entscheidet. Ablehnungsgründe brauchen dem Bewerber nicht
bekanntgegeben zu werden. Der Aufnahmeantrag muß den Namen, Stand, das Alter und die
Wohnung des Bewerbers enthalten. Minderjährige Mitglieder bedürfen der schriftlichen
Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
Ordentliches Mitglied kann ein aktives Mitglied werden, das mindestens 2 Jahre dem Verein
angehört.
§4
Beendigung
der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft
endet durch den Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Austritt erfolgt durch
schriftliche Kündigung an den Vorstand. Er ist nur zum Abschluß eines Geschäftsjahres
zulässig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Über den Ausschluß entscheidet der
Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Gegen den Ausschluß kann der Betroffene
schriftlich die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.
§ 5
Gebühren
und Beiträge
Über Höhe und
Fälligkeiten der Gebühren und Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Der
Jahresbeitrag ist für das Geschäftsjahr, ohne Rücksicht auf die Dauer der
Mitgliedschaft stets in voller Höhe zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Die von den Besatzungen vereinseigener Yachten gewonnenen Preise werden Eigentum des
Vereins.
§ 6
Organe des
Vereins
Organe des Vereins
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Ein Ausschuß mit besonderen Aufgaben ist der Schifferrat.
Der Schifferrat besteht aus 5 ordentlichen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören
und regelmäßig als Schiffsführer segeln.
Der Schifferrat ist für die seemännische Genehmigung der Segeltörns zuständig. Die
abschließende Genehmigung der Segeltörns erfolgt durch den Vorstand.
Auf Beschluß der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen,
insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand
besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem
Kassenwart. Der Verein wird vom 1. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden jeweils gemeinsam
mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
§ 8
Mitgliederversammlung
Jedes Jahr findet
eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversam- mlung muß
mindestens folgende Tagesordnungspunkte enthalten und zur Diskussion stellen:
1. Jahresbericht des Vorstandes,
seiner Mitarbeiter und der Kassenprüfer
2. Entlastung des Vorstandes
3. Wahl des Vorstandes
4. Wahl des Schifferrates
5. Berufung der Takelwarte und der Mitarbeiter des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Beschlußfassung über Anträge
8. Törnplanung
9. Finanzplanung
Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen der Mehrheit der ordentlichen
Mitglieder oder durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes einzuberufen.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mit einer
Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktag. Auch ohne Versammlung der Mitglieder
ist ein Beschluß gültig, wenn 2/3 aller ordentlichen Mitglieder ihre Zustimmung zu dem
Beschluß schriftlich erklären.
§ 9
Protokoll
der Mitgliederversammlung
Über jede
Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden bzw. seinem Stellvertreter und einem
weiteren Mitglied des Vorstandes, oder einem von der Versammlung gewählten
Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.
§ 10
Auflösung
des Vereins
Der Verein ist in
das Vereinsregister beim Amtsgericht Eltville/Rh. eingetragen. Die Auflösung des Vereins
kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat
einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der
anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins dem Segelclub Rheingau e.V. (gemeinnütziger Verein im
DSV) für den satzungsgemäß festgelegten gemeinnützigen Zweck (Segelsport) zu.
§ 11
Haftung des
Vereins
Törnteilnehmer
können nur Mitglieder sein.
Die Teilnahme an Törns erfolgt auf eigene Gefahr. Schadensersatzansprüche eines
Törnteilnehmers aufgrund fahrlässigen oder grobfahrlässigen Verhaltens der SKO oder
eines seiner Mitglieder sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluß umfaßt auch die Ansprüche
mittelbar geschädigter, denen ein Törnteilnehmer unterhaltungspflichtig ist oder werden
kann, und denen er zur Dienstleistung verpflichtet ist, soweit diese Ansprüche nicht
durch spezielle Versicherungen abgedeckt werden.
Alle im Zusammenhang mit der Durchführung eines Törns entstehenden Kosten,
Hafengebühren etc., einschließlich der im Havariefalle entstehenden policemäßigen
Franchise sind von den Törnteilnehmer zu gleichen Anteilen zu tragen.
§ 12
Meinungsverschiedenheiten
Bei
Meinungsverschiedenheiten unter Mitgliedern oder zwischen Mitgliedern und dem Vorstand ist
vor einer Einschaltung der ordentlichen Gerichte der Schifferrat anzurufen.
Der Schifferrat wird dann mit den streitigen Parteien zur Beilegung der
Meinungsverschiedenheiten umgehend verhandeln.
Erst wenn eine Verständigung so nicht erreicht werden kann, können die ordentlichen
Gerichte angerufen werden.
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